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Steuern / Bilanzen

Steuerliche Behandlung
Der Arbeitgeber darf bei Einhaltung bestimmter Bedingungen seine Zuwendungen an die HPU in Höhe der Beiträge, die an die Pensionsrückdeckungskasse weitergezahlt werden, als Betriebsausgaben abziehen (§ 4d Abs. 1 EStG). Als Aufwand wirken sich die Zuwendungen folglich in der Steuerbilanz gewinnmindernd aus.


Bilanzielle Behandlung
Für den Vorsorgeaufwand müssen keine Pensionsrückstellungen gebildet werden. Es ergibt sich keine Bilanzberührung. Die Zuwendungen an die HPU sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.