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Risikominimierung

In der Anwartschaftsphase wird keine feste Verzinsung zugesagt. So lässt sich die Einstandspflicht des Arbeitgebers, die sich aus § 1 Abs. 1 Betriebsrentengesetz unabdingbar für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge ergibt, auf eine nur noch theoretische Restgröße minimieren. Die Führungskraft profitiert ebenfalls von dieser Risikominimierung. Sie erhält eine höhere Gesamtleistung.

Für die sich bei Ausübung der Verrentungsoption anschließende Rentenphase wird eine jährliche Rentenerhöhung von 1 % zugesagt und über die HPR kongruent rückgedeckt. Damit ist die Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers gemäß Betriebsrentengesetz erfüllt (§ 16 Abs. 3 BetrAVG).